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Verordnung über künstliche Intelligenz

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Erwägungsgrund 79

Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat.

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Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689