infinitelaws
Verordnung über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 79

Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat.

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Znění po Omnibusu (k 27. 7. 2026) · CELEX 02024R1689-20260727