infinitelaws
Artificial Intelligence Act
Erwägungsgrund 79#

Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat.

Původní znění (OJ L 2024/1689) · CELEX 32024R1689

Erwägungsgrund 79 · KI-Verordnung (EU AI Act) · infinitelaws