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Artificial Intelligence Act
Erwägungsgrund 13#

Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Betreiber“ sollte als eine natürliche oder juristische Person, einschließlich Behörden, Einrichtungen oder sonstiger Stellen, die ein KI-System unter ihrer Befugnis verwenden, verstanden werden, es sei denn das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann sich dessen Verwendung auf andere Personen als den Betreiber auswirken.

Původní znění (OJ L 2024/1689) · CELEX 32024R1689

Erwägungsgrund 13 · KI-Verordnung (EU AI Act) · infinitelaws