Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Zu dieser Bestimmung gibt es noch keinen Kommentar
Fragen Sie ihn an — die Nachfrage der Leserschaft bestimmt unsere Reihenfolge. Wir melden uns, sobald der Kommentar erschienen ist.
Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für die Benachrichtigung über das Erscheinen des Kommentars.
The text is unchanged from the previous version.
Znění po Omnibusu (k 27. 7. 2026) · CELEX 02024R1689-20260727