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Verordnung über künstliche Intelligenz

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Artikel 93#

Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen

Deutsch

(1)   Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,

a)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 und 54 einzuhalten;

b)

Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die gemäß Artikel 92 durchgeführte Bewertung zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines systemischen Risikos auf Unionsebene geführt hat;

c)

die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einzuschränken, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(2)   Vor der Aufforderung zu einer Maßnahme kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck einleiten.

(3)   Wenn der Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 Verpflichtungszusagen zur Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen, um einem systemischen Risiko auf Unionsebene zu begegnen, anbietet, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch einen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass es keinen weiteren Anlass zum Handeln gibt.

Español

1.   Cuando resulte necesario y conveniente, la Comisión podrá solicitar a los proveedores que:

a)

adopten las medidas oportunas para cumplir las obligaciones establecidas en los artículos 53 y 54;

b)

apliquen medidas de reducción de riesgos cuando la evaluación realizada de conformidad con el artículo 92 apunte a que existen motivos serios y fundados de preocupación por la existencia de un riesgo sistémico a escala de la Unión;

c)

restrinjan la comercialización del modelo, lo retiren o lo recuperen.

2.   Antes de solicitar que se adopten medidas, la Oficina de IA podrá entablar un diálogo estructurado con el proveedor del modelo de IA de uso general.

3.   Si, durante el diálogo estructurado a que se refiere el apartado 2, el proveedor del modelo de IA de uso general con riesgo sistémico se compromete a adoptar medidas de reducción para hacer frente a un riesgo sistémico a escala de la Unión, la Comisión podrá, mediante una decisión, hacer dichos compromisos vinculantes y declarar que no hay ya motivos para actuar.

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Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689