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Verordnung über künstliche Intelligenz

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Artikel 94#

Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck

Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.

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Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689