infinitelaws
Verordnung über künstliche Intelligenz
Artikel 83#

Formale Nichtkonformität

(1)  Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:

a) 

die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;

b) 

es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;

c) 

es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;

d) 

es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;

e) 

es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;

f) 

es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;

g) 

es ist keine technische Dokumentation verfügbar.

(2)  Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

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Znění po Omnibusu (k 27. 7. 2026) · CELEX 02024R1689-20260727