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Verordnung über künstliche Intelligenz

Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich; Unterschiede zwischen ihnen können für die Auslegung von Bedeutung sein.

Artikel 64#

Büro für Künstliche Intelligenz

Deutsch

(1)  Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI.

(2)  Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

(3)  Unbeschadet des Haushaltsverfahrens werden dem Büro für Künstliche Intelligenz angemessene Ressourcen zugewiesen, damit es seine Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann.

Italiano

1.  La Commissione sviluppa le competenze e le capacità dell'Unione nel settore dell'IA attraverso l'ufficio per l'IA.

2.  Gli Stati membri agevolano i compiti affidati all'ufficio per l'IA, come indicato nel presente regolamento.

3.  Fatta salva la procedura di bilancio, all'ufficio per l'IA sono assegnate risorse adeguate per svolgere efficacemente le proprie funzioni ed esercitare i propri poteri in relazione all'esecuzione del presente regolamento.

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Quellen & Kontext

Amtliche Quellen

Version history

Changes: Původní znění (OJ L 2024/1689) → Znění po Omnibusu (k 27. 7. 2026)
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Konsolidierter Text (Stand 27.7.2026) · CELEX 02024R1689-20260727