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Verordnung über künstliche Intelligenz

Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich; Unterschiede zwischen ihnen können für die Auslegung von Bedeutung sein.

Artikel 64#

Büro für Künstliche Intelligenz

Deutsch

(1)  Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI.

(2)  Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

(3)  Unbeschadet des Haushaltsverfahrens werden dem Büro für Künstliche Intelligenz angemessene Ressourcen zugewiesen, damit es seine Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung wirksam wahrnehmen kann.

English

1.  The Commission shall develop Union expertise and capabilities in the field of AI through the AI Office.

2.  Member States shall facilitate the tasks entrusted to the AI Office, as reflected in this Regulation.

3.  Without prejudice to the budgetary procedure, the AI Office shall be allocated adequate resources to effectively perform its duties and exercise its powers in relation to the enforcement of this Regulation.

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Quellen & Kontext

Amtliche Quellen

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Konsolidierter Text (Stand 27.7.2026) · CELEX 02024R1689-20260727