Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen enthalten mindestens Folgendes:
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1.
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eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich
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a)
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der Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-Systeme, in die es integriert werden kann;
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b)
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die anwendbaren Regelungen der akzeptablen Nutzung;
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c)
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das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden;
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d)
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gegebenenfalls wie das Modell mit Hardware oder Software interagiert, die nicht Teil des Modells selbst ist, oder wie es zu einer solchen Interaktion verwendet werden kann;
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e)
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gegebenenfalls die Versionen der einschlägigen Software im Zusammenhang mit der Verwendung des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck;
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f)
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die Architektur und die Anzahl der Parameter;
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g)
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die Modalität (zum Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;
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h)
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die Lizenz für das Modell.
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2.
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Eine Beschreibung der Bestandteile des Modells und seines Entwicklungsprozesses, einschließlich
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a)
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die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck in KI-Systeme erforderlich sind;
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b)
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Modalität (zum Beispiel Text, Bild usw.) und Format der Ein- und Ausgaben und deren maximale Größe (zum Beispiel Länge des Kontextfensters usw.);
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c)
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gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Aufbereitungsmethoden.
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