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infinitelaws · KI-Gesetz · Zeitleiste der Geltung

Was gilt wann

Das KI-Gesetz gilt nicht auf einen Schlag — die Pflichten greifen schrittweise zwischen 2025 und 2030, und die Änderungsverordnung Digital Omnibus hat mehrere Daten verschoben. Hier ist der gesamte Zeitplan an einem Ort, verlinkt mit den betroffenen Bestimmungen.

Ω Omnibus

Gemäß der Digital-Omnibus-Novelle, veröffentlicht im Amtsblatt der EU (ABl. L 2026/1744 vom 24. Juli 2026) und in Kraft seit dem 27. Juli 2026.

giltgilt künftigdurch den Digital Omnibus geändert
  1. gilt

    Inkrafttreten

    Das KI-Gesetz ist am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten. Ab diesem Datum greifen die Pflichten schrittweise (Artikel 113).

    Betroffene Bestimmungen

  2. gilt

    Allgemeine Bestimmungen und verbotene Praktiken

    Die Kapitel I und II wurden anwendbar: Gegenstand und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (Artikel 3), KI-Kompetenz (Artikel 4) und die Verbote inakzeptabler KI-Praktiken (Artikel 5) — etwa manipulative Techniken, Social Scoring oder das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern. Die Änderungsverordnung nimmt die neuen Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb sowie Artikel 5 Absätze 1a und 1b von diesem Datum aus; sie gelten erst ab dem 2. Dezember 2026.

    Betroffene Bestimmungen

  3. gilt

    KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance und Sanktionen

    Anwendbar wurden die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V), notifizierte Stellen (Kapitel III Abschnitt 4), die Governance auf Unions- und mitgliedstaatlicher Ebene (Kapitel VII), die Vertraulichkeit (Artikel 78) und die Sanktionen (Artikel 99–100).

    Betroffene Bestimmungen

  4. 2. August 2026Ω Omnibusgilt

    Änderungsverordnung in Kraft; Artikel 102–110 gelten

    Die Änderungsverordnung Digital Omnibus ist am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten (Artikel 4 der Änderungsverordnung). Vom selben Tag an gelten nach dem neuen Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe d die Artikel 102–110 des KI-Gesetzes, also die Änderungen anderer Rechtsakte der Union — sechs Tage vor dem allgemeinen Geltungsbeginn.

    Betroffene Bestimmungen

  5. gilt

    Allgemeiner Geltungsbeginn

    Der übrige Teil des Gesetzes gilt — unter anderem die Transparenz gegenüber Menschen (Artikel 50), KI-Reallabore (Artikel 57–63), Marktüberwachung und Durchsetzung (Kapitel IX), Sanktionen nach Artikel 101 und die Übergangsbestimmungen (Artikel 111). Aus Kapitel III gilt zu diesem Tag nur Artikel 6 Absatz 5 (Leitlinien der Kommission zur Einstufung); die übrigen Pflichten für Hochrisikosysteme schiebt die Änderungsverordnung auf (siehe unten).

    Betroffene Bestimmungen

  6. Ω Omnibusgilt künftig

    Neue Verbote und Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Nach der Änderungsverordnung sind KI-Systeme verboten, die nicht einvernehmliches intimes Material (sogenannte Nudify-Apps) und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben ba und bb). Zugleich endet der Übergang für die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Inhalten — Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Artikel 50 Absatz 2 bis zu diesem Datum erfüllen (Artikel 111 Absatz 4).

    Betroffene Bestimmungen

  7. 2. August 2026Ω Omnibusgilt künftig

    Nationale Reallabore; bestehende KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

    Mindestens ein nationales KI-Reallabor muss in Betrieb sein — die Änderungsverordnung hat diese Frist vom 2. August 2026 um ein Jahr verschoben (Artikel 57 Absatz 1); auf sie bezieht sich das durchgestrichene Datum. Zum selben Tag müssen KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, den Pflichten genügen (Artikel 111 Absatz 3) — diese Frist ist die ursprüngliche, die Änderungsverordnung lässt sie unberührt.

    Betroffene Bestimmungen

  8. 2. August 2026Ω Omnibusgilt künftig

    Hochrisikosysteme (Anhang III)

    Es gelten die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III — Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, öffentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration und Justiz (Kapitel III Abschnitte 1–3, einschließlich der Einstufung nach Artikel 6).

    Betroffene Bestimmungen

  9. 2. August 2027Ω Omnibusgilt künftig

    Hochrisikosysteme (Anhang I)

    Es gelten die Pflichten für KI-Systeme, die Sicherheitsbauteile von Produkten sind, die den sektoralen Rechtsvorschriften nach Anhang I unterliegen — etwa Maschinen, Spielzeug, Medizinprodukte oder Fahrzeuge (Artikel 6 Absatz 1).

    Betroffene Bestimmungen

  10. gilt künftig

    Bestehende Systeme öffentlicher Stellen

    Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, die zur Nutzung durch Behörden bestimmt sind, müssen sie in Einklang bringen (Artikel 111 Absatz 2). Bei den übrigen bestehenden Systemen hat die Änderungsverordnung den maßgeblichen Zeitpunkt an den Geltungsbeginn des Kapitels III geknüpft — das Gesetz erfasst sie nur, wenn sie nach diesem Datum eine wesentliche Änderung ihrer Konzeption erfahren.

    Betroffene Bestimmungen

  11. gilt künftig

    IT-Großsysteme der EU

    KI-Systeme, die Bestandteil der in Anhang X aufgeführten IT-Großsysteme der EU sind und vor dem 2. August 2027 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis Ende 2030 den Anforderungen genügen (Artikel 111 Absatz 1).

    Betroffene Bestimmungen

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