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Verordnung über künstliche Intelligenz

Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich; Unterschiede zwischen ihnen können für die Auslegung von Bedeutung sein.

Artikel 93#

Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen

Deutsch

(1)  Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,

a) 

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 und 54 einzuhalten;

b) 

Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die gemäß Artikel 92 durchgeführte Bewertung zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines systemischen Risikos auf Unionsebene geführt hat;

c) 

die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einzuschränken, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(2)  Vor der Aufforderung zu einer Maßnahme kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck einleiten.

(3)  Wenn der Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäß Absatz 2 Verpflichtungszusagen zur Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen, um einem systemischen Risiko auf Unionsebene zu begegnen, anbietet, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch einen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass es keinen weiteren Anlass zum Handeln gibt.

English

1.  Where necessary and appropriate, the Commission may request providers to:

(a) 

take appropriate measures to comply with the obligations set out in Articles 53 and 54;

(b) 

implement mitigation measures, where the evaluation carried out in accordance with Article 92 has given rise to serious and substantiated concern of a systemic risk at Union level;

(c) 

restrict the making available on the market, withdraw or recall the model.

2.  Before a measure is requested, the AI Office may initiate a structured dialogue with the provider of the general-purpose AI model.

3.  If, during the structured dialogue referred to in paragraph 2, the provider of the general-purpose AI model with systemic risk offers commitments to implement mitigation measures to address a systemic risk at Union level, the Commission may, by decision, make those commitments binding and declare that there are no further grounds for action.

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Konsolidierter Text (Stand 27.7.2026) · CELEX 02024R1689-20260727