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Verordnung über künstliche Intelligenz

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Artikel 88#

Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

Deutsch

(1)   Die Kommission verfügt unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 über ausschließliche Befugnisse zur Beaufsichtigung und Durchsetzung von Kapitel V. Unbeschadet der Organisationsbefugnisse der Kommission und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union auf der Grundlage der Verträge überträgt die Kommission dem Büro für Künstliche Intelligenz die Durchführung dieser Aufgaben.

(2)   Unbeschadet des Artikels 75 Absatz 3 können die Marktüberwachungsbehörden die Kommission ersuchen, die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse auszuüben, wenn es erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.

Čeština

1.   Komise má výlučnou pravomoc dohlížet na kapitolu V a prosazovat ji s přihlédnutím k procesním zárukám podle článku 94. Komise prováděním těchto úkolů pověří úřad pro AI, aniž jsou dotčeny organizační pravomoci Komise a rozdělení pravomocí mezi členské státy a Unii na základě Smluv.

2.   Aniž je dotčen čl. 75 odst. 3, mohou orgány dozoru nad trhem požádat Komisi o výkon pravomocí stanovených v tomto oddíle, je-li to nezbytné a přiměřené pro pomoc při plnění jejich úkolů podle tohoto nařízení.

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Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689