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Verordnung über künstliche Intelligenz

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Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich; Unterschiede zwischen ihnen können für die Auslegung von Bedeutung sein.

Artikel 35#

Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

Deutsch

(1)   Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Slovenčina

1.   Komisia pridelí každej notifikovanej osobe jedno identifikačné číslo, a to aj v prípade, že je osoba notifikovaná podľa viac ako jedného aktu Únie.

2.   Komisia zverejní zoznam osôb notifikovaných podľa tohto nariadenia vrátane ich identifikačných čísiel a činností, v súvislosti s ktorými boli notifikované. Komisia tento zoznam aktualizuje.

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Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689