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Verordnung über künstliche Intelligenz

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Artikel 35#

Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

Deutsch

(1)   Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

English

1.   The Commission shall assign a single identification number to each notified body, even where a body is notified under more than one Union act.

2.   The Commission shall make publicly available the list of the bodies notified under this Regulation, including their identification numbers and the activities for which they have been notified. The Commission shall ensure that the list is kept up to date.

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Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689