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Verordnung über künstliche Intelligenz

Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich; Unterschiede zwischen ihnen können für die Auslegung von Bedeutung sein.

Artikel 35#

Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

Deutsch

(1)  Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.

(2)  Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Čeština

1.  Komise přidělí každému oznámenému subjektu jedinečné identifikační číslo, a to i v případě, že je subjekt oznámen na základě více než jednoho aktu Unie.

2.  Komise zveřejní seznam subjektů oznámených podle tohoto nařízení, včetně jejich identifikačních čísel a činností, pro něž byly oznámeny. Komise zajistí, aby byl tento seznam průběžně aktualizován.

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Konsolidierter Text (Stand 27.7.2026) · CELEX 02024R1689-20260727