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Verordnung über künstliche Intelligenz

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Artikel 33#

Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Deutsch

(1)   Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt, und informiert die notifizierende Behörde darüber.

(2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für Arbeiten, die von jedweden Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden.

(3)   Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieters an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. Die notifizierten Stellen veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Zweigstellen.

(4)   Die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung der Unterauftragsvergabe für die notifizierende Behörde bereitgehalten.

Čeština

1.   Pokud oznámený subjekt zadá konkrétní úkoly týkající se posuzování shody subdodavateli nebo dceřiné společnosti, zajistí, aby subdodavatel nebo dceřiná společnost splňovali požadavky stanovené v článku 31, a informuje o této skutečnosti oznamující orgán.

2.   Oznámené subjekty nesou plnou odpovědnost za své úkoly provedené subdodavateli nebo dceřinými společnostmi.

3.   Činnosti lze zadat subdodavateli nebo dceřiné společnosti pouze se souhlasem poskytovatele. Oznámené subjekty zveřejní seznam svých dceřiných společností.

4.   Příslušné doklady týkající se posouzení kvalifikací subdodavatele nebo dceřiné společnosti a práce provedené subdodavatelem nebo dceřinou společností podle tohoto nařízení se uchovávají k dispozici oznamujícímu orgánu po dobu pěti let ode dne ukončení subdodávky.

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Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689