infinitelaws
Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie lesen eine frühere Fassung des Textes. Sie ist nicht geltendes Recht – sie zeigt, was die Änderung bewirkt hat. Den gültigen Text anzeigen →

Alle Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich; Unterschiede zwischen ihnen können für die Auslegung von Bedeutung sein.

Artikel 105#

Änderung der Richtlinie 2014/90/EU

Deutsch

In Artikel 8 der Richtlinie 2014/90/EU wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Bei Systemen der künstlichen Intelligenz, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) handelt, berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 und bei Erlass technischer Spezifikationen und Prüfnormen nach den Absätzen 2 und 3 die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen.

English

In Article 8 of Directive 2014/90/EU, the following paragraph is added:

‘5.   For Artificial Intelligence systems which are safety components within the meaning of Regulation (EU) 2024/1689 of the European Parliament and of the Council (*), when carrying out its activities pursuant to paragraph 1 and when adopting technical specifications and testing standards in accordance with paragraphs 2 and 3, the Commission shall take into account the requirements set out in Chapter III, Section 2, of that Regulation.

Zu dieser Bestimmung gibt es noch keinen Kommentar

Fragen Sie ihn an — die Nachfrage der Leserschaft bestimmt unsere Reihenfolge. Wir melden uns, sobald der Kommentar erschienen ist.

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für die Benachrichtigung über das Erscheinen des Kommentars.

Version history

Changes: Původní znění (OJ L 2024/1689) → Znění po Omnibusu (k 27. 7. 2026)
Added in green, removed in red (word level).

Computing…

Text in der angenommenen Fassung (Stand 1.8.2024) · CELEX 32024R1689